PM_bargeldlos

Um Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle pandemiebedingter Ratenrückstände vor einer Kreditkündigung zu schützen, konnte für Zahlungen, die vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, von einer zinslosen Stundung Gebrauch gemacht werden. Dass hierfür nur der vertragliche und keine darüber hinausgehenden Zinsen zu entrichten sind, stellte die Bundesregierung anlässlich einer Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 19/21558) klar. Nicht im Blick hatte die Regulierung, dass die derzeitige Covid-19-Pandemie auch zu einer erhöhten Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs führt. Verbraucherinnen und Verbraucher können dadurch von einer bislang ungewohnten Kostenlast überrascht werden.