Aus sozialpolitischen Gründen ist es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber auf alle Lohnbestandteile Sozialabgaben erheben will, vor allem bei einem Rückgang von Arbeitnehmerverhältnissen, die die Einnahmen sinken lassen. Der bestehende Ansatz verstößt jedoch gegen Art. 3 des Grundgesetzes und unterschätzt auf gesellschaftspolitischer Ebene die negativen Auswirkungen auf das Vorsorgeverhalten der Bürger.
Das Institut für Finanzdienstleistungen nimmt in seinem aktuellen Infobrief zur Doppelbelastung der betrieblichen Altersvorsorge mit Sozialabgaben Stellung. Ab dem 1.1.2009 werden die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung sozialversicherungspflichtig. Die Übergangs-Regelung des § 115 SGB IV endet mit Ablauf des Jahres 2008. Für die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge ergibt sich als Folge dessen ab 2009 der Nachteil einer Doppelbelastung mit Sozialversicherungsabgaben. Einerseits werden sowohl die Beiträge während der Ansparphase mit Sozialversicherungsabgaben belastet, andererseits ist die spätere Ablaufleistung erneut in voller Höhe beitragspflichtig.
Die Werbung in den letzten Jahren für die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung wird sich in das Gegenteil verkehren. Bürger, die eine Entgeltumwandlung in den letzten Jahren abgeschlossen haben, werden das Gefühl haben, „etwas Falsches” getan zu haben. Es entsteht dadurch eine generelle Unsicherheit bei dem Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Die zukünftige Doppelbelastung der betrieblichen Altersvorsorge ist politisch das falsche Signal, will man die Bürger auf breiter Basis zu vermehrter Altersvorsorge, sei sie betrieblich oder privat, animieren.
Der VdK hat inzwischen eine Klage gegen die Belastung der betrieblichen Altersvorsorge mit Krankenkassenbeiträgen im Rentenalter eingereicht. Es ist zu erwarten, dass Arbeitnehmer vor dem Jahr 2009, dem Beginn der Doppelbelastung, im Vorfeld vor Gericht dagegen klagen werden. Der Regierung ist zu empfehlen, die nicht gerechtfertigte Doppelbelastung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung mit Krankenkassenbeträgen mit der anstehenden Öffnung der Riester-Rente für die Förderung einer selbst genutzten Immobilie mitzuregeln und die geplante Ungleichbehandlung zu anderen Durchführungswegen aufzuheben.
Systemkonform wäre bei der betrieblichen Altersvorsorge die einmalige Belastung mit Krankenkassen- und Pflegebeiträgen in der Auszahlungsphase. Dieses würde auch mit dem System der nachgelagerten Besteuerung konform gehen und dadurch für die Bürger nachvollziehbar sein. Die Alternative ist, auf die Sozialversicherungspflicht ab dem 1.1.2009 zu bestehen, im Alter aber nur die Erträge mit Krankenkassenbeiträgen zu belasten. Dieses System bewahrt den Staat in naher Zukunft vor niedrigeren Einnahmen, ist aber für die Bürger schwerer nachzuvollziehen.