Das aktuelle Zinstief führt dazu, dass Bausparkassen Verträge, bei denen die Bausparsumme erreicht wurde, kündigen bzw. die Sparleistungen auf den Regelsparbeitrag reduzieren. Nicht jede Kündigung oder Ablehnung von Sparbeiträgen ist nach Ansicht des iff zulässig. Verbraucher sollten daher in diesem Fall im Zweifel ihre Ansprüche auf Zinsen und weiterer Besparung bei einer Verbraucherzentrale überprüfen lassen.
Im Folgenden wird kurz die Rechtslage dargestellt. Weitere Informationen sind bei Verbraucherzentralen erhältlich: Die Kündigung des Bausparvertrages soll nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14. Oktober 2011 (Az.: 9 U 151/11; FIS-ID 48199) zulässig sein. Soweit ein Bausparvertrag vollständig bis zur Bausparsumme angesparten wurde, ist der Bausparvertrag nach Auffassung des Gerichts ordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 488 Abs. 3 BGB). Ein Bausparvertrag sei nur solange unkündbar, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt. Zweck des Bausparvertrages sei daher nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens. Wird ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen, sondern werden stattdessen die Sparleistungen bis zur Bausparsumme erbracht, so verzichtet der Bausparer faktisch auf das Bauspardarlehen. Die Bausparkasse könne daher bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme und somit Wegfall des Vertragszwecks auf Gewährung eines Bauspardarlehens den Vertrag kündigen.
Zu der Frage, ob eine Bausparkasse seit Vertragsschluss über den Regelsparbetrag hinausgehende Sparbeiträge in Höhe der Differenz zum Regelsparbetrag zurückweisen kann, hat bislang kein Gericht Stellung genommen. Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2009 (Az.: 17 U 497/08; FIS-ID 44488) lediglich ausgeführt, dass soweit eine Ratenerhöhung ausdrücklich im Vertrag zugelassen wurde, die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht überschritten werden darf. Eine Ratenerhöhung von monatlich 30 auf 20.000 etwa stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dadurch die Bonusregelung im Sparvertrag zweckentfremdet wird.
Soweit Bausparkassen für die Zukunft eine über den Regelsparbetrag hinausgehende Ratenzahlung ablehnen, fehlt es an Rechtsprechung. Nach der vom iff e.V. vertretenen Auffassung muss aber zumindest die Erhöhung einer Sparrate über den Regelsparbetrag hinaus auf monatlich 42,67 für Ledige bzw. 85,34 für Ehepaare zulässig sein, da sonst die maximale jährliche Wohnungsbauprämie von 45,06 bzw. 90,11 nicht erlangt werden kann.
Vielfach berufen sich Bausparkassen auf ihre mit den vom Bausparkassenverband herausgegebenen Muster-Bausparbedingungen (ABB) identischen AGB und behaupten, dass danach jede einzelne Ratenzahlung, die den Regelsparbetrag überschreitet, zustimmungsbedürftig ist. Die ABB sehen jedoch nur vor, dass eine Sonderzahlungen von der Zustimmung durch die Bausparkasse abhängig gemacht werden kann. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen aber immer zu Lasten des Verwenders (§ 305c BGB).
Selbst wenn eine Bestimmung in AGB eine Beschränkung der Ratenerhöhung auf den Regelsparbetrag zulassen würde und die maximale Wohnungsbauprämie deswegen nicht mehr erlangt werden kann, wäre dies aber unzulässig. Die Ausschöpfung der maximalen staatlichen Förderung aber gehört ebenso zum Vertragszweck wie die Erlangung eins Bauspardarlehens. Wird aber dieser Vertragszweck vereitelt, so liegt darin eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers. Eine entsprechende Klausel wäre daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Zu dieser Fragestellung hat das iff eine ausführliche rechtliche Stellungnahme im iff-Infobrief Nr. 01/2013 verfasst.