LG München v. 31.5.2007 AZ 22 O 24028/04 (Siehe das Faksimile des Urteils als Anhang)

Leitsätze
"Bei der Vermittlung einer finanzierten "Schrottimmoblie" in instituionalisierter Zusammenarbeit zwischen Veräußerer und Finanzierer trifft die Bank ausnahmsweise eine Aufklärungs- und Hinweispflicht, wenn auf Grund des objektiv geringen Wertes der Immobilie und des dadurch wucherisch überhöhten Kaufpreises oder "Gesamtaufwandes" sie sich der Einsicht verschließt, dass dem Anleger hier ein wucherisches Geschäft angeboten wurde.

Von einer institutionalisierten Zusammenarbeit ist auszugehen, wenn die Bank die Finanzierung einer Vielzahl von Objekten aus einem Bauvorhaben eines Veräußerers übernimmt und diese Finanzierung durch den Vermittler der Immobilien Anlegern mit angeboten werden und zwar auch dann, wenn der eigentliche Vertragsabschluss durch einen Treuhänder erfolgte." (Leitsätze des iff)

LG München v. 31.5.2007 AZ 22 O 24028/04

Das Urteil wurde uns mitgeteilt von Rechtsanwalt Ahr (Bremen)

Mit diesem Urteil geht die Rechtsprechung weiter dahin, an Stelle des Kreditrechts auch bei Finanzierungen die Grundsätze des Anlagerechts heranzuziehen und der finanzierenden Bank die Verantwortung für die Täuschung und den Wucher in der Anlage selber zuzuweisen. Anstelle von Nichtigkeit, Widerruf tritt der Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung.

Das Landgericht rechnet dabei auf den Schaden alle Ersparnisse (auch die vorläufigen Steuerersparnisse, soweit der Kläger nicht nachweist, dass sie durch ein positives Urteil entfallen würden!) an und verlangt die Herausgabe der Immobilie Zug um Zug.

Dieser Weg ist zu begrüssen. Er unterscheidet deutlich zwischen einer Kreditaufnahme zu Konsumzwecken (inkl. Wohnung) und einer Kapitalanlage, auch wenn sie finanziert ist. Im letzteren Fall greifen die Grundsätze des Kapitalanlegerschutzes.

Der Kapitalanlegerschutz stellt dabei umso höhere Anforderungen, je mehr die Kapitalanlage mit zukünftigem Einkommen der Verbraucher bezahlt werden soll und damit ihre Existenz durch Überschuldung gefährdet wird. In diesen Fällen sollte die Bank schon unabhängig von der Offenkundigkeit des Wuchers eine verstärkte Aufklärungspflicht treffen. Wer andere wissentlich in den Ruin treibt, kann für sich nicht die Vermutung ehrbaren kaufmännischen Handelns gelten lassen.

Dass die HypoVereinsbank dagegen gefehlt hat ist Eingeweihten seit langem bekannt. Dass sie endlich dafür haftet, damit der Berg fauler Kredite nicht noch größer wird, ist volkswirtschaftlich wichtig. Wenn die EU Minister jetzt wieder die Bilanzen der Banken verschärfen wollen, so wirkt dies lächerlich angesichts der Tatsache, dass die Aufsicht seit Jahren nicht einmal eine Eigenkapitalunterlegung für die bekannten Risiken der HypoVereinsbank durchsetzte. Basel II ist dann eher ein Vorwand zur Zinserhöhung denn ein Instrument zur Sicherung unserer Geldmärkte.