Der Bundesgerichtshof hat in zwei bisher noch unveröffentlichten Urteilen vom 13. November 2012 (Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) entschieden, dass von Verbrauchern für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt als für das bisher schon bestehende Girokonto bzw. als für ein neu eingerichtetes Girokonto (ohne Pfändungsschutzfunktion) verlangt werden kann.
Aus der Pressemitteilung Nr. 191/2012 vom 13. November 2012 geht hervor, dass den Entscheidungen folgende Sachverhalte zugrunde lagen:
Im Verfahren XI ZR 500/11 sah die von der dortigen Beklagten verwendete Klausel für die Führung eines P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) einen Grundpreis von monatlich 10 vor. In der Klausel heißt es weiterhin: „Restliche Preise analog Giro-Ideal.” Der Grundpreis für das in Bezug genommene Modell „Giro-Ideal” beträgt monatlich 3 ; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Postenpreise erhoben. Ein weiteres Preismodell sieht bei einem Durchschnittsguthaben von 1.250 keine, bei Unterschreitung dieses Guthabens aber monatlich 10 Kontoführungsgebühr vor („Giro-Balance”). Die Kosten für das Modell „Giro-Live” betragen 3 monatlich.
Im Verfahren XI ZR 145/12 sah die angegriffene Klausel einen monatlichen Pauschalpreis für Pfändungsschutzkonto in Höhe von 7,50 vor. Zusätzlich werden für bestimmte Geschäftsvorfälle Postenpreise erhoben. Andere Preismodelle sehen monatliche Pauschalpreise in Höhe von 6,75 („Giro kompakt”), 4 („Giro standard”) und 7,50 („Giroflexx”) vor.
Der BGH hat entschieden, dass sofern ein Girokonto als P-Konto neu eröffnet wird, entweder das Entgelt des Preismodells zugrunde zu legen ist, auf das ggf. in der Klausel über das P-Konto Bezug genommen wird (etwa in der Sache XI ZR 500/11 das Modell „Giro-Ideal”) oder aber – wenn eine solche Bezugnahme fehlt – der Preis, für den das betreffende Kreditinstitut ein herkömmliches Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt (ohne Pfändungsschutzfunktion) anbietet. Nach Ansicht des iff können zu viel gezahlte Gebühren zurückgefordert werden.