Der Anspruch auf Corona-Soforthilfe ist unpfändbar. Dies hat das LG Köln mit Beschluss vom 23. April 2020 – 39 T 57/20 entschieden. Besitzt der Pfändungsschuldner einen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe, so ist ihm dieser zur Vermeidung einer unangemessenen Härte in voller Höhe zu belassen (§ 765a ZPO).

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