In der gestrigen Finanzausschusssitzung wurden Experten zu Änderungsbedarf des gesetzlichen Rahmens für Crowdinvesting gehört. Zwei davon erläutern, warum sie eine weitere Lockerung des Verbraucherschutzes ablehnen.
Von Peter Mattil und Dirk Ulbricht
Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Crowdinvesting sollen geändert werden. Dazu wurden am Montag, den 9.4.2019 Sachverständige vom Finanzausschuss gehört. Zwei davon, RA Dr. Peter Mattil und Dr. Dirk Ulbricht begründen im Folgenden, warum sie eine weitere Lockerung des Verbraucherschutzes ablehnen. Crowdfunding fördert nur in den seltensten Fällen innovative Geschäftsideen. Häufig werden stattdessen spekulative Anlagen als vermeintlich sichere und hoch rentierliche Immobilienanlagen verkauft. Irrsinnigerweise sind auch Informationen für Anleger ausschließlich Englisch möglich. Das erhöht unnötigerweise die Kosten im Streitfall und schafft zusätzlich Unsicherheit. Insgesamt bleibt aber auch festzustellen: Statt sich mit dieser Nischenbranche zu beschäftigen, besteht weitaus größerer Handlungsbedarf hinsichtlich einer deutlich häufigeren Ausnahmeregelung im Bankenbereich. Dort werden hoch riskante Bankpapiere ohne erkennbaren Grund von der Prospektpflicht ausgenommen.
Die Ziele und Zugang
Beim Crowdfunding sammeln Projektentwickler einfach und schnell ohne Vermittler Geld für Ihre Ideen über Internetplattformen. Das soll insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und Start-Ups mit innovativen Ideen fördern helfen. Sie werden als Keimzelle der wirtschaftlichen und technologischen Transformation angesehen. Dort sollen die europäischen Unicorns, d.h. Technologieunternehmen mit einem Marktwert von mehr als einer Milliarde, entstehen.
Was soll geschehen
Die Prospekthaftpflicht soll reformiert werden. Die deutsche Crowdfunding Entwicklung geht der Branche nicht schnell genug. Unsinnige gesetzliche Hürden und Beschränkungen stünden im Wege. Um das zu ändern sollen die Höchstanlage für Einzelanlagen von derzeit 1.000 Euro und bei Selbstauskunft auf 10.000 Euro erhöht werden. Damit sollen mehr Mittel von Verbrauchern eingeworben werden können.
Anlageprospekte
Außerdem soll es einfacher werden, ohne die Erstellung eines teuren Prospektes nach Wertpapierhandelsgesetz Crowdfunding Anlagen anzubieten. Dazu soll die Ausnahmeregelung, die derzeit für Crowdfunding-Projekte herrscht, von 2,5 Mio. Emissionsvolumen auf bis zu 8 Mio. Euro angehoben werden. Statt des Prospekts soll eine kurze Wertpapierinformationsbroschüre (WIB) als Grundlage für die Information der Anleger dienen.
Der Anleger soll auch Anteilseigner seien dürfen
Schließlich soll Crowdfunding auch als Anteilseigener und nicht nur in Form eines (partiarischen) Darlehens möglich sein. So wird verhindert, dass der Investor vollständig an den Gewinnen teilnehmen kann. Das ist ohnehin eine deutsche und, von der deutschen Lösung geprägte, österreichische Sonderlocke.
Crowdfunding ist nicht schützenswert
Tatsächlich aber ist die Branche gerade dabei, Geld für den bereits stark überhitzten Immobilienmarkt einzusammeln. Laut der 2017 erschienen Evaluierung der Bundesregierung gehen 2/3 der Anlagen in diesen Bereich. Geld, das riskant angelegt ist. Der Immobilienmarkt gilt nicht nur der Bundesbank als überhitzt. Zudem ist die Rechtsform, die am häufigsten zum Einsatz kommt, das Nachrangdarlehen, denkbar schlecht. Im Falle einer Insolvenz werden die Besitzer die Crowdfunding Anleger erst nach allen anderen Gläubigern bedient. Da bleibt wahrscheinlich nicht viel übrig. Zudem haben sie kaum ein Mitsprache- und Informationsrecht.
Niemand braucht diese Branche
In der jetzigen Gestalt ist die Branche unnötig. Auch in den USA, dem Heimatland der Unicorns ist kaum eines dieser Tiere durch Crowdfunding entstanden. Die Mär, dass es lediglich an der „künstlichen“ Hürde von 2,5 Mio. Euro liegt, bis zu der ein teurer Prospekt vermieden werden kann, ist Quatsch. Zum einen zeigt auch hier besagte Evaluation, dass kaum ein Projekt sich an dieser Grenze befindet. Zum anderen ist auch nicht klar, welche besonderen, bisher nicht erfüllten Investitionsmöglichkeiten erschlossen werden sollten. Ist es doch so, dass sie klein, aber nicht zu klein, groß aber nicht zu groß für die Prospektpflicht sein müssen.
Aus Anlegersicht besteht ein erhebliches Potential für Irreführung
Ein großer Teil der Branche zielt auf Immobilienprojekte ab. Dabei gilt aber mitnichten, dass es sich um eine solide Anlage in Grund und Boden handelt. Schließlich werden die Anleger eben gerade keine Grundstücksbesitzer, sondern leihen lediglich Gelder für andere, die darin investieren. Diese und nicht die Anleger haben die Sicherheit über die Immobilen. Leicht kann man aber auf den Gedanken kommen, wenn man auf die Seiten schaut. Ein beredtes Beispiel dafür ist Zinsland.de. Dass es bisher nur zu einem Ausfall gekommen ist, ist nur ein bescheidenes Trostpflaster. Bei dem Immobilienmarkt wäre alles andere eine Überraschung. Man mag sich nicht vorstellen, wie groß das Geschrei ist, wenn es in die andere Richtung geht. Und auch hier gilt für den Markt: Was hoch fliegt, kann auch tief fallen.
Rechtsformänderungen machen das eigentliche Problem klar
Warum sollte man nun auch die Rechtsformen öffnen, damit die Anleger auch als Gesellschafter einsteigen können? Dafür gibt es bereits mit gutem Grund hohe Hürden. So muss man, um Gesellschafter einer GmbH zu werden, eben mit gutem Grund beim Notar vorbeischauen. Der klärt einen dann darüber auf, dass es eben nicht so leicht ist, wieder an sein Geld zu kommen. Die GmbH ist nicht für zahlreiche anonyme Anleger geeignet. Dafür gibt es ja die Aktien. Wenn nun der Crowdfunding-Verband fordert, die Informationspflichten und ähnliches zu lockern, gleichzeitig aber die GmbH als Rechtsform für Crowdfunding-Produkte zu zulassen, ist das falsch. Auch wenn es verständlich ist, die eierlegende Wollmilchsau zu fordern. Träumen tun wir alle ab und an.
Es gibt weitaus genug Produkte, über die man Reden muss
Derzeit gibt es bereits genug Produkte, über die man dringend reden muss. Das WPPG und die EU-Prospektverordnung erlauben den Banken, sogenannte Nichtdividendenwerte bis 75 Mio. € jährlich Prospektfrei zu emittieren. Hinter dem Begriff Nichtdividendenwerte verbergen sich alle spekulativen Wertpapiere, wie z.B. Optionsscheine, Genussscheine, Zertifikate (Berüchtigt: Knock-out, CoCo Bonds, Lehman), die noch immer an Verbraucher im großen Stil verkauft werden.
Warum genießen Banken eine Prospektausnahme für Zockerpapiere?
Warum die Banken ausgerechnet für diese Zockerpapiere eine Prospektausnahme genießen, ist ein Rätsel. Hier muss man nicht nur über eine Prospektpflicht nachdenken, sondern ein Verbot des Verkaufs riskanter Wertpapiere ohne Garantieschutz an Verbraucher. Obwohl auch Garantieprodukte oft nicht halten, was sie versprechen. Da kommen Ausreden, Relativierungen, …
Die Sprachregelung ist zu kritisieren
Die Sprachregelung in der EU-Prospektverordnung ist ebenfalls scharf zu kritisieren. Ein Emittent aus Luxemburg beispielsweise darf den Prospekt in Englisch oder sogar französisch verfassen, wenn er ihn in Deutschland verwendet. Will der Anleger nach einem Verlust klagen, muss er den Prospekt auf eigene Kosten übersetzen lassen. 15000-20000 € für eine Übersetzung sind einzuplanen und der Emittent wird dann vermutlich die Richtigkeit der Übersetzung bestreiten. Der Emittent ist verantwortlich für seinen Prospekt, also auch die Lesbarkeit. Binnenmarkt vor Verbraucherschutz, das darf nicht sein.
Sogenannte Nichtdividenden-Papiere, die von Kreditinstituten angeboten werden, dürfen bis zum Emissionsvolumen von 75 Mio. (!) ohne Prospekt vertrieben werden. Dass es nur an „qualifizierte“ Anleger gehen darf, steht bislang wohl eher auf dem Papier. Diese Produkte, Genussscheine oder Coco-Bonds werden in großer Stückzahl angeboten.
Fazit: Alles lassen, wie es ist
Konkret zu Crowdinvesting gesagt: Es gibt keinen Grund, irgendetwas an den derzeitigen Regelungen zu ändern. Sie haben sich bewährt und Verbraucher haben auch schon so zu viele hochriskante, komplizierte Produkte zur Auswahl, von denen sie die Finger lassen sollten.