Die Commerzbank darf ihren Kunden für Verfügungen auf dem Girokonto, die zu einer Überschreitung des Dispos führen, neben den hohen Überziehungszinsen nicht zusätzlich 5 EUR pro Verfügung abziehen. Das hat das Landgericht Frankfurt am 13.5.2009 (Az. 2-02 O 3/09, nicht rechtskräftig) entschieden.

Hintergrund der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg ist die Praxis der Commerzbank, Ihren Kunden bei einer „geduldeten” Überschreitung des Dispositionslimits neben hohen Überschreitungszinsen (von zur Zeit 18,74 %) auch noch 5 EUR pro Verfügung zu berechnen. Dies führt in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass die Gesamtkosten für eine Verfügung größer sind als die Verfügungsbeträge.

Die Commerzbank hatte die Pauschale mit erhöhtem Aufwand, den die Ausführung mit sich brächte, begründet. Die Verbraucherzentrale hatte dagegen angeführt, eine Bonitätsprüfung durch die Bank erfolge nicht in jedem Fall, da es bankenüblich sei, über das vereinbarte Limit hinaus auf Girokonten so genannte Schattenlimits, innerhalb derer Verfügungen nicht geprüft würden, vorzuhalten. Zudem läge eine Prüfung der Bonität allein im Interesse der Bank und könne dem Kunden daher nicht in Rechnung gestellt werden. Bei Berücksichtigung der Gebühr als Kreditkosten würde zudem in vielen Fällen die Grenze der Sittenwidrigkeit des Überziehungskredits überschritten werden.

Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Meinung der Verbraucherzentrale an und stellte fest, dass ein erhöhter Aufwand, falls er überhaupt entstünde, allein im Interesse der Bank liege. Zudem führte die Anwendung der Klausel insbesondere bei geringen Verfügungsbeträgen zu unsinnigen Ergebnissen, da die Kosten ein Vielfaches der Verfügung betragen könnten. Schließlich sei die Klausel intransparent, weil der Kunde eines Kontos mit Kontoführungspauschale nicht damit zu rechnen brauche, dass er im Kleingedruckten für bestimmte Verfügungen noch Kosten auferlegt bekomme.

Das iff begrüßt die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. Dass Kunden unter Ausnutzung einer wirtschaftlich angespannten Situation teilweise wucherische Kosten auferlegt werden, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist im Ausland nicht unüblich. So verlangen Anbieter in den USA bei den dort stark verbreiteten Kreditkartenkrediten für Überschreitungen teilweise Zinssätze von 32 Prozent (so genannte „default rates”) und zudem Gebühren in Höhe von 39 USD pro Überschreitung. In Großbritannien wurden zusätzliche Gebühren bei Überschreiten der Limits erst durch die Aufsichtsbehörde im Jahr 2006 auf 12 GBP begrenzt, um den Missbrauch einzuschränken.

Die Gerichtsentscheidung schiebt einer solchen Praxis in Deutschland nun bei den Überziehungskosten im Girokontobereich einen Riegel vor.

Das Urteil ist im Volltext unter dem angehängten Link abrufbar.