Das Gutachten, das Prof. Dr. Kai-Oliver Knops und Dr. Claire Reifner erstellt haben, begutachtet die Fragestellungen, die aufgrund des Urteils des LG Hamburg v. 11.07.2007, Az.: 322 O 43/07 zur Rückabwicklung nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages entstanden sind, insbesondere inwieweit bei Verbraucherkreditverträgen mit Verkauf einer Restschuldversicherung von einem verbundenen Geschäft auszugehen ist und wie die Rückabwicklung bei Widerruf zu erfolgen hat.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem Verbraucherdarlehensvertrag und der zu dessen Absicherung geschlossenen Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB handelt. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 358 Abs. 5 BGB im Darlehensvertrag regelmäßig über die besonderen Rechtsfolgen eines Widerrufs bei verbundenen Verträgen hinzuweisen ist. Da es regelmäßig an einem entsprechenden Hinweis in der Widerrufsbelehrung fehlt, ist diese nicht ordnungsgemäß. Fehlt – wie in aller Regel – auch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung, ist ein Widerruf des Darlehensvertrags gemäß § 355 Abs. 3 BGB auch heute noch möglich. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht aus § 495 BGB Gebrauch sind damit beide Verträge gemäß § 358 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 357, 346 ff. BGB rückabzuwickeln. Nach der Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, wird der Darlehensgeber auch hinsichtlich des Versicherungsvertrages zum Rückabwicklungsschuldner des Darlehensnehmers, mit der Folge der Aufrechenbarkeit. Außerhalb des Insolvenzverfahrens steht dem Kreditnehmer gegen den Kreditgeber damit regelmäßig keine Zahlung zu, weil der Bank meist überschießende Ansprüche aus der Kreditierung ohne Finanzierung der Restschuldversicherungsprämie zustehen. Im Insolvenzverfahren aber kann die Bank nicht mit eigenen Ansprüchen gegen die Herauszahlungsansprüche des Insolvenzverwalters aufrechnen und muss ihre Forderungen gegen die Masse richten. Geht man davon aus, dass auf Grund teleologischer Reduktion des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der Kreditnehmer und Versicherungsnehmer wählen kann, ob er von der Bank oder von der Versicherung seine Prämie zurückerhält, indem er der Bank die Abtretung des entsprechenden Anspruchs gegen die Versicherung verweigert, dann kann der Insolvenzverwalter den Anspruch auch gegen die Versicherung geltend machen.
Das Gutachten wird unter dem angehängten Link als PDF frei zur Verfügung gestellt: