Die European Coalition of Responsible Credit (ECRC) und mit ihr das iff als Partner fordern anlässlich der anstehenden Entscheidung des Europaparlaments zur Verabschiedung einer neuen Verbraucherkredit-Richtlinie, die damit verbundene Reduzierung des Verbraucherschutzes in der Europäischen Union abzulehnen und angesichts massiver Probleme bei der Kreditvergabe und der Verbraucherverschuldung die Einhaltung von Mindeststandards für eine verantwortliche Kreditvergabe.

Verbraucherverbände und Soziale Organisationen protestieren im Rahmen der Koalition für eine verantwortliche Kreditvergabe (ECRC) gegen den letzten Schritt des Europaparlaments zur Verbraucherkredit-Richtlinie:

Die Befürchtung einer Reduzierung des Verbraucherschutzniveaus beruht auf der Darlegung des aktuellen Vorschlags der Verbraucherkredit-Richtlinie durch den Berichterstatter für das Europaparlament, in dem

• ein wichtiger Bereich des sozialen und familiären Zusammenhalts und des Verbraucherschutzes innerhalb der EU aufgrund steigender Überschuldung, Wucher und fehlendem Überblick über die eigenen Finanzen als Verbraucher betroffen ist,
• der aktuelle Vorschlag den hohen Level des Verbraucherschutzes” wie in Artikel 95 des EU-Vertrages genannt auf einen ”adäquaten” Level von Verbraucherschutz beschnitten wird, der Verbrauchern mit Pflichten belastet, Informationen selbst einzuholen und die Verantwortung für unangebrachte Produkte auf die Kunden abwälzt,
• den nationalen Verbraucherschutz durch EU-Recht in Form der Totalharmonisierung ersetzt und gleichzeitig die Minimalanforderungen herabsetzt – so zum Beispiel in Bezug auf Schadensersatzzahlungen bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens – und gleichzeitig die einzelnen Mitgliedsstaaten unter Druck setzt, einzelne geschaffenen Standards der Kreditvergabe herabzusetzen wie zum Beispiel die Pflicht zur Konsultierung von Schuldnerdatenbanken,
• die bisher vorgesehene Pflicht einer einheitlichen Informationsbox mit den wichtigsten Informationen für Verbraucher im Überblick wieder zurückgezogen wird ebenso wie die Pflicht eines Zahlungsplans, aus der die Rückzahlung dem Verbraucher im Detail veranschaulicht wird,
• der Zeitraum reduziert wird, in dem der Verbraucher den Vertrag widerrufen kann, wenn er nicht korrekt und ausreichend informiert wurde,
• der aktuelle Entwurf das Prinzip ”ein Preis” für den gesamten Kredit (effektiver Jahreszins) aufweicht, so dass sowohl Kick-Back Provisionen aus Versicherungsgebühren als auch Kosten durch die Umleitung der Tilgung in Sparprodukte auch in Zukunft versteckt werden können,
• der Vorschlag das Recht zur Gebührenerhebung, Abfindungen für die Refinanzierung und Strafgebühren für die vorzeitige Rückzahlung liberalisiert, der or allem die am schwächsten Verbraucher treffen werden,
• er weit unter die bestehenden Standards des Verbraucherschutzes im nationalen Recht geht wie zum Beispiel bei Immobiliardarlehen, Leasing, Mikrokredite and Kombinationsfinanzierungen genauso wie bei Strafgebühren für die vorzeitige Rückzahlung, Verzugszinsen, Kündigungsrechte und Informationspflichten bei der Abgabe von Bürgschaften,
• der aktuelle Entwurf schließlich nicht in zwei aufeinander folgenden Lesungen durch das gleiche EU-Parlament mit denselben gewählten Abgeordneten diskutiert wird.

ECRC fordert daher als Minimum für den Verbraucherschutz, dass die folgenden Punkte eingeführt werden sollen, bevor der Entwurf durch das EU-Parlament abgesegnet wird:

1. Abweisung des aktuellen Entwurfs des EU-Parlaments-Berichterstatters Kurt Lechner als Ganzes, insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Reduzierung des Verbraucherschutzlevels innerhalb der EU, des Konzepts ”Verbraucherschutz nur auf Abruf”, dem Ausschluss von Kosten aus dem effektiven Jahreszins, dem Wegfall der Informationsbox und dem Tilgungsplan für Verbraucher sowie der Reduzierung des bestehenden EU-Standards für Verbraucherschutz,

2. Ablehnung der Totalharmonisierung und Umwandlung in eine verständliche Standardisierung von Informationspflichten, in der den einzelnen EU-Staaten Platz für mehr Verbraucherschutz unter gebührender Berücksichtigung des Transparenzgebotes bleibt (Anzeigung und Publizierung der genutzten Optionen der einzelnen Mitgliedsstaaten),

3. Einführung einer in sich konsistenten Regelung für den effektiven Jahreszins als ”ein Preis” für die Verbraucher, der insbesondere die Kosten von Dienstleistungen und Versicherungen beinhaltet, die der Anbieter mit dem Darlehen verbunden hat und bei der sich der Darlehensgeber das Recht vorbehalten hat, den Verbraucher abzulehnen im Fall, dass er nicht die mit angebotenen Dienstleistungen mit dem Darlehen abschließt,

4. Einbeziehung von Kleinkrediten in den Fokus der Richtlinie, die in der Praxis oft zu revolvierenden Kreditaufnahmen mit unkontrollierter Refinanzierung führen wie bei Kreditkartenkrediten und ”payday loans”, genauso wie Leasingverträge und ähnliches, die an Stelle von Darlehen von Verbrauchern genutzt werden,

5. Aufrechterhaltung des Rechts auf Rückzahlung von Darlehen ohne Strafen oder Gebühren

Umsetzung in Deutschland – Was sind die Folgen?

Mit Umsetzung des bestehenden Entwurfs ist in Deutschland zu befürchten, dass

– Banken Gebühren und Strafen bei der vorzeitigen Rückzahlung auch bei einfachen Konsumentenkrediten flächendeckend einführen werden,
– Verbraucher weiterhin durch die Zinssätze in die Irre geleitet werden und die falschen Produkte kaufen, in der Annahme, sie hätten einen besonders günstigen Kredit erhalten,
– die Chance vertan wird, eine einfache Informationsbox für die Verbraucher zu schaffen.
– durch eine Totalharmonisierung auf Missbräuche nicht mehr durch den Bundestag reagiert werden kann.