ZKA, VZBV STELLUNGNAHMEN

ZITATE mit ANMERKUNGEN ZUR STELLUNGNAHME DES ZENTRALEN KREDITAUSSCHUSSES ALLER BANKEN UND SPARKASSEN

"SELBSTVERPFLICHTUNG LÖST DAS PROBLEM"

"Mit dieser Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) ist es gelungen, ein flächendeckendes Angebot von Girokonten auf Guthabenbasis sicherzustellen."

"Die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft haben in ihren Stellungnahmen belastbares Datenmaterial zur Zahl der „Girokonten für jedermann” sowie zu den Kundenbeschwerdeverfahren geliefert. Es stellt sich somit die Frage, wie der erhebliche personelle und finanzielle Aufwand, welcher der Kreditwirtschaft im Rahmen der fundierten Datenerhebung regelmäßig entsteht, noch gerechtfertigt
werden kann, wenn er zu solchen objektiv unzutreffenden Bewertungen führt."

Fragen:

Was hat die "Konten auf Guthabenbasis" mit dem Problem der "Girokonten für gekündigte und überschuldete Verbraucher" zu tun?

Ist dem ZKA nach zwölfjähriger Diskussion noch nicht bewußt, dass das Konto für den 16 jährigen Millionärssohn oder das Zweitkonto für einen findigen Gebührensparer oder aber das Konto einer Person, die es sich leisten kann, auf Kontoüberziehungskredite zu verzichten, nichts mit Armutsbekämpfung zu tun hat?

Für wie wirksam hält der ZKA eigentlich seine Selbstverpflichtung, wenn er sich damit verteidigt, dass ihm keine Mittel zur Durchsetzung der Selbstverpflichtung zur Verfügug stehen, wenn es heißt:

"Allerdings kann hieraus nicht geschlossen werden, dass eine Verbindlichkeit
der Schlichtungssprüche problemlos umgesetzt werden könnte. Zunächst würde diese
Änderung einen vollständigen Systembruch darstellen und einer wesentlichen Änderung
der jeweiligen Verfahrensordnungen bedürfen, die von mehr als 2000 beteiligten Kreditinstituten anerkannt werden müsste. Zudem ist zu bedenken, dass bereits die Aufnahme der kostenlosen Behandlung von Beschwerdefällen von Nichtkunden zum „Girokonto für jedermann” eine Ausnahme bei den Beschwerdeverfahren darstellt, denn grundsätzlich steht das Verfahren nur Kunden der jeweiligen Institute zur Verfügung. Hinzu tritt, dass mit dieser Änderung eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Privatautonomie, verbunden wäre." ?

"WENIGE BESCHWERDEN DEUTEN AUF GERINGE PROBLEME"

"Ebenso fundiert ist die geringe Zahl von Beschwerdefällen zum Thema „Girokonto für jedermann”. Die im Bericht (der Bundesregierung (iff)) (S. 19, rechte Spalte) wiedergegebenen Erfahrungen der Bundesministerien und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestätigen dabei die Tendenz, welche sich in den Zahlen der Kreditwirtschaft widerspiegeln, und damit gerade nicht die hohe Zahl von Problemfällen, wie sie von den Verbraucherverbänden vermutet werden.

"Bei den kreditwirtschaftlichen Kundenbeschwerdestellen wurden im Jahr 2005 1104
Beschwerden zu dem Thema eingereicht."

Frage

Als im Jahre 1983 bei der Verbraucherzentrale Hamburg die Beschwerden gegenüber Banken gezählt wurden, waren es genau 0,3% aller Beschwerden. Nach einem Projekt von einem Jahr, das in der Öffentlichkeit die Probleme darlegte und für die VZ eine glaubhafte Kompetenz zur Abhilfe vermittelte, betrug der Prozentsatz 50% aller Beschwerden.

Könnte es bei 1104 Beschwerden in ganz Deutschland nicht sein, dass die Bürger Beschwerden bei diesen Stellen in dieser Sache für nutzlos halten, weil sie der Ansicht sein könne, die Beschwerdestellen seien inkompetent, langsam, intransparent und einseitg besetzt?

"ZUR SCHRIFTLICHEN BEGRÜNDUNG DER ABLEHNUNG ‚AUFGEFORDERT’"

"Zur weiteren Erhöhung der Transparenz für die betroffenen Bürger haben die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft ihre jeweiligen Mitgliedsinstitute im vergangenen Jahr aufgefordert, die Kündigung und Ablehnung von entsprechenden Girokonten schriftlich zu begründen und auf die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle hinzuweisen."

Fragen

Hat das ZKA auch kontrolliert, welchem Effizienzgrad der "Aufforderung" zukam? Dürfte die Öffentlichkeit wissen, inwieweit Wunsch und Wirklichkeit der Selbstregulierung auseinanderliegen?

"ANZAHL DER KONTOLOSEN WIRD ÜBERSCHÄTZT"

"Geschätzte Zahl der Personen ohne gewünschte Kontoverbindung ist zu relativieren
Dies gilt insbesondere für die im Bericht erwähnte Schätzung der AG SBV, wonach „mindestens 500.000 Privathaushalte (…) über kein Girokonto verfügen” (S. 9, rechte Spalte). Eine repräsentative Erhebung, die diese Zahl stützen könnte, liegt nicht vor. Aus diesem Grund erfüllt diese Zahl nur öffentlichkeitswirksame Zwecke. Zudem sollte auch hinterfragt werden, wie viele Personen in Deutschland möglicherweise überhaupt kein Interesse haben, ein Konto zu eröffnen, wie es auch die Bundesregierung in ihrem Bericht auf Seite 3 f. formuliert."

Frage

Das iff hat 1500 überschuldete Haushalte ausgewertet. 20% hatten kein Girokonto. Es schätzt daher 1 Mio Betroffene. Warum teil das ZKA der Öffentlichkeit nicht die korrekten Zahlen mit? Was würden wir von einer Bank halten, die ihre Bilanz verheimlicht und jeweils öffentliche Gewinnschätzungen für unseriös erklärt?

Die von den Mitgliedern des ZKA getragene SCHUFA verfügt über Daten von 60 Mio Haushalten. Jedes Konto, jede Kontokündigung und Überziehungsmöglichkeit wird dort geführt. Die SCHUFA veröffentlicht jährlich Karten, mit denen sie ganze Städte und Landstriche als "faule Zahler" darstellt bzw. zu Unrecht stigmatisiert. Warum veröffentlicht die SCHUFA keine Karte über die Haushalte, die über ein Bankkonto verfügen und setzt sie ins Verhältnis zu allen Haushalten dort, wie sie es bei der Überschuldung macht? Solche Angaben über ihre Versorgungsanstrengungen in Armutsvierteln sind in den USA für Banken Pflicht.

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STELLUNGNAHME DES VERBRAUCHERZENTRALE BUNDESVERBANDES (vzbv) – ZUSAMMENFASSUNG

ZKA-EMPFEHLUNG ZUM GIROKONTO FÜR JEDERMANN IST "BANKROTT"

Die Bundesregierung hat die ZKA-Empfehlung „Girokonto für jedermann” in ihrem
neuen Bericht für bankrott erklärt: „Für die Bundesregierung steht fest, dass sich die
Empfehlung […] in der Praxis nicht in dem gewünschten Umfang bewährt hat. Das
Instrument der ZKA-Empfehlung konnte strukturell […] nicht angemessen zur
Problemlösung beitragen. […] Dieses nach zehnjähriger Implementierungspraxis
ernüchternde Ergebnis ist […] in erster Linie dem Charakter der Empfehlung
geschuldet. Sie verpflichtet gegenüber dem Kunden zu nichts – sie ist weder für den
Zentralen Kreditausschuss noch für die einzelnen Kreditinstitute mit einer Rechtspflicht verbunden.”

Im Gegensatz zu den vorherigen Berichten gibt die Bundesregierung daher nicht mehr
die Losung „grundsätzlich weiter so” aus, sondern schlägt „ein Maßnahmepaket neuen
Inhalts” vor: …

VORSCHLÄGE

Der vzbv plädiert primär für folgenden Lösungsweg:

Vorschlag 1: Das Recht eines jeden Bürgers auf ein Guthabenkonto mit
Basisfunktionen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (wegen Details zum
Standort, Inhalt und zu den Grenzen des Rechts sowie zum Verfahrensweg im
Konfliktfall siehe nachfolgend Punkt 1.).

(kumulativ) Vorschlag 2: Das Kontopfändungsrecht wird so reformiert, dass (nur)
der Teil des Kontoguthabens ohne generelle Einschaltung der Justiz auf dem
Konto pfändungssicher verbleiben kann, der auch bei der Pfändung an der Quelle
gemäß §§ 850 ff. Zivilprozessordnung pfändungsfrei ist (siehe hierzu die
Ausführungen unter 3.)

Sollte der Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Rechts auf ein
Guthabenkonto nicht mehrheitsfähig sein, plädiert der vzbv für folgenden
alternativen Lösungsweg:

Vorschlag 1: Ein Expertengremium entwickelt unter Moderation des
Bundesministeriums der Finanzen eine neue Selbstverpflichtung (zum
Mindestinhalt der Selbstverpflichtung und zur Besetzung des Expertengremiums
siehe die Vorschläge unter 2.)

(kumulativ) Vorschlag 2: Das Schlichtungsverfahren, insbesondere dessen
Einleitung und die Folgen seiner Eröffnung, sind neu zu ordnen; die Kreditinstitute
sind an die Schlichtungssprüche zu binden (wegen weiterer Details siehe Punkt
2.8.).

(kumulativ) Vorschlag 3: Das Kontopfändungsrecht wird so reformiert, dass (nur)
der Teil des Kontoguthabens ohne generelle Einschaltung der Justiz auf dem
Konto pfändungssicher verbleiben kann, der auch bei der Pfändung an der Quelle
gemäß §§ 850 ff. Zivilprozessordnung pfändungsfrei ist (siehe hierzu die
Ausführungen unter 3.)