Die Entscheidung des EFTA Court erging am 25 November 2005 ( Fall E-1/05 ) gegen Norwegen zu der königlichen Verordnung über die Verpflichtung zur Zillmerung. Nach der Verordnung hatten die Lebensversicherer sich von den Kunden einmalige Abschlusskosten sofort bzw. bis zur ersten Prämienzahlung die Provision erstatten zu lassen. Der EFTA-Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25.11.2005 dies für unverhältnismäßig erklärt und darin einen Verstoß gegen Artikel 33 der Richtlinie 2002/83/EC gesehen.

In der Pressemitteilung 06/2005 des Gerichtshofs heißt es:

„Urteil in der Rechtssache E-1/05 EFTA-Überwachungsbehörde ./. Königreich Norwegen
Lebensversicherungen: Die Pflicht zur Vorabzahlung von Vertragsabschlusskosten behindert die Wahlfreiheit der Versicherten im Binnenmarkt.

In einem Urteil vom heutigen Tage hat der EFTA-Gerichtshof sich als erstes europäisches Gericht zu einem sensiblen Bereich des europäischen Versicherungsvertragsrechts geäussert, den sog. Abschlusskosten. Diese bestehen etwa in den Kosten für Provisionen, Bearbeitung, Ausstellung des Versicherungsscheins, Risikoprüfungen etc. Vor den nationalen Gerichten ist die Überwälzung dieser Kosten hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen problematisiert worden.

Dem EFTA-Gerichtshof lag die norwegische Gesetzgebung auf dem Gebiet der Lebensversicherung zugrunde, wonach die Versicherungsunternehmen Abschlusskosten nicht – wie europaweit üblich – über die Vertragslaufzeit verteilen dürfen, sondern bereits bei Abschluss des Vertrages in Rechnung stellen müssen. Begründet wurde diese Regelung mit Verbraucherschutzüberlegungen. Der Versicherungsnehmer soll sich der Höhe der Abschlusskosten bewusst sein, ausserdem soll ein späterer Wechsel des Versicherungsunternehmens nicht mit den erst dann anfallenden Kosten belastet werden.

Der Gerichtshof überprüfte diese Regelung auf Klage der EFTA-Überwachungsbehörde am Maßstab der Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG und damit unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs. Dieser wird durch die norwegische Regelung insofern beschränkt, als die Versicherungsunternehmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten ihre im Ausland zulässigen Produkte in Norwegen nicht ohne grundlegende Modifikationen anbieten können. Der EFTA-Gerichtshof sah darin aber auch eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im EWR-Binnenmarkt. Nach dem Leitbild des mündigen und aufgeklärten Verbrauchers ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Verbraucher über die Vertragsabschlusskosten umfassend aufgeklärt wird. Der Zwang zur Geltendmachung dieser Kosten bei Vertragsbeginn nach norwegischem Recht ist demgegenüber unverhältnismässig und verstösst folglich gegen die Lebensversicherungs-Richtlinie.

Das Urteil im Volltext ist auf der Website des Gerichtshofs unter www.eftacourt.lu abrufbar. Diese Pressemitteilung ist kein offizielles Dokument. Bitte beachten Sie, dass der Gerichtshof zu dem Fall nicht Stellung nehmen kann.”